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Das Wesen der betrieblichen Altersversorgung

Unternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern auf Wunsch eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung anzubieten. Diese verzichten auf Teile von Lohn und Gehalt. Auch Weihnachts- /Urlaubsgeld, Bonifikationen und Vergütung für Überstunden können in bAV-Beiträge umgewandelt werden.

§ 1 BetrAVG

1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

2) Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen.

3) Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Die Arbeitnehmenden verzichten auf Teile von Lohn / Gehalt. Das Unternehmen leistet einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag (gesetzliche Verpflichtung). Dafür gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden ein Versorgungsversprechen:

 

„Lohn und Gehalt, auf das heute und künftig verzichtet wird, kommt bei Renteneintritt zuzüglich einer Verzinsung zur Auszahlung“

 

Der Staat fördert den Aufbau von Betriebsrenten in erheblichem Umfang durch steuerliche Vergünstigungen. Bis zu bestimmten jährlichen Grenzen werden die Einzahlungen „aus dem Brutto“ gespart.

Ohne Versicherung geht es besser

Risiken in der bAV – oft unterschätzt
Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen gibt es verschiedene Nachteile, aber vor allem das Haftungsrisiko, das Arbeitgeber beachten müssen. Besondere Aufmerksamkeit sollte man bei der Übernahme von Verträgen einer Direktversicherung walten lassen, denn AG haften auch für die Versorgungszusagen früherer Arbeitgeber.

BAV-Kasse – Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte

Höhere Versorgung

Mit der BAV-Kasse ist die Ansparung von hohem Versorgungskapital möglich. Die auf die Sparbeiträge liegen üblicherweise deutlich höher als bei Versicherungen.
Gerade bei Einkommen, die über der BBG liegen oder bei Geschäftsführern ist die Rentenlücke besonders hoch. Mit der BAV-Kasse ist eine sehr hohe Versorgung durch die „unbegrenzte“ Steuerfreiheit der Einzahlungsbeiträge (75 %-Regelung) für bestimmte Führungskräfte möglich.

Planbarkeit und Kalkulierbarkeit

Die Versorgungszusage erfolgt als einmalige Kapitalauszahlung und ist somit langfristig betriebswirtschaftlich planbar. Das sogenannte „Langlebigkeitsrisiko“ und die Pflicht der Rentenanpassungen sind somit ausgeschlossen.

Das Kapital steht dem „Betriebsrentner“ in voller Höhe zur freien Verfügung, z.B. für Investitionen oder zur Tilgung eines Immobiliendarlehens.

Mitarbeiterbindung und Attraktivität als Arbeitgeber

Eine lukrative Betriebsrente verkörpert Stabilität und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. Sie wertschätzt die Arbeitsleistung der Beschäftigten in besonderer Weise. Die Identifikation mit dem Arbeitgeber und langjährige Betriebstreue werden gefördert. Von dieser sozialen Leistung können auch Azubis, Minijobber und Beschäftigte in StKl. VI profitieren.

Unternehmensnachfolge

Mit der Restrukturierung von Pensionszusagen und Neugestaltung bestehender Versorgungszusagen wird die Unternehmensbewertung verbessert und Haftungsrisiken werden gemindert. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der (erbschafts‐steuerfreien!) Betriebsübergabe oder dem Verkauf von Unternehmen sichern nachhaltig den Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsplätze.

Sicherheit – Schutz bei Insolvenz

Jedes Trägerunternehmen muss Beiträge zur Insolvenzabsicherung an den PSVaG leisten. Somit ist die Kapitalauszahlung der Betriebsrentner abgesichert. Auch die Vermögenswerte des Unternehmens können durch Übertragung an das Versorgungswerk geschützt werden.

Bilanzneutralität

Die BAV-Kasse führt gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB zu einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht, was im Ergebnis ein steuerliches Passivierungsverbot zur Folge hat.